Vereinssatzung

St. Hubertus Schützenbruderschaft
Plaidt 1878 e.V.

IM BUND DER HISTORISCHEN
DEUTSCHEN
SCHÜTZENBRUDERSCHAFTEN e.V.




§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen: St. Hubertus-Schützenbruderschaft Plaidt 1878 e.V.

Er ist unter diesem Namen eingetragen im Vereinsregister des Amtsgerichts zu Andernach unter der Nr.5 VR 274 und hat seinen Sitz in 56637 Plaidt.



§ 2 Zweck des Verein


Die St. Hubertus-Schützenbruderschaft Plaidt im folgenden “Schützenbruderschaft genannt , ist eine Vereinigung von Personen, die sich zu den Grundsätzen und Zielen des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (Vereinsregister Köln VR 4219) bekennen , im folgenden “Bund" genannt. Sie ist Mitglied dieses Bundes, dessen Statut in seiner jeweiligen Fassung als verbindlich anerkannt wird. Getreu dem Wahlspruch des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften "für Glaube, Sitte und Heimat" verpflichten sich die Mitglieder der Schützenbruderschaft zu:

1. Bekenntnis des Glaubens durch
a)
Eintreten für die katholischen Glaubensgrundsätze und deren Verwirklichung. Im Geiste der Ökumene haben die Mitglieder anderer christlicher Konfessionen in der Bruderschaft die gleichen Rechte und Pflichten.
b)
Ausgleich sozialer Unterschiede im Geiste der Brüderlichkeit.
c)
Werke christlicher Nächstenliebe

2. Schutz der Sitte durch
a)
Eintreten für christliche Sitte und Kultur im privaten und öffentlichen Leben.
b)
Erziehung zu körperlicher und charakterlicher Selbstbeherrschung durch den Schießsport.

3. Liebe zur Heimat und zum Vaterland durch
a)
Dienst für das Gemeinwohl aus verantwortungsbewusstem Bürgersinn,
b)
tätige Nachbarschaftshilfe.
c)
Pflege der geschichtlichen Überlieferung und des althergebrachten Brauchtums, vor allem das dem Schützenwesen eigentümlichen Schießspiels und des historischen Fahnenschwenkens.
d)
Pflege der Kontakte zu den europäischen Nachbarvereinigungen der Schützen.
e) Heimatpflege und heimatliches Brauchtum.

4. Die Schützenbruderschaft widmet sich im Besonderen
a)
der Jugendpflege durch Jugendbetreuung und Durchführung von Jugendfreizeiten.
b)
dem Schießsport durch Durchführung und Pflege schießsportlicher Übungen und Leistungen,
c)
der Pflege des Brauchtums durch die Pflege des historischen Schießspiels. der Förderung und dem Erhalt des historischen Fahnenschwenkens sowie der Förderung und Erhaltung der überlieferten Schützentraditionen
d)
der Mildtätigkeit durch die Durchführung und Förderung karitativer Aktionen.



§ 3 Gemeinnützigkeit


1. Die Schützenbruderschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke, [m Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (AO).

2. Die Schützenbruderschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel der Schützenbruderschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.



§ 4 Mitgliedschaft


1. Mitglied können Personen christlichen Glaubens werden, die unbescholten und bereit sind, sich zum Inhalt dieser Satzung zu verpflichten. Der Verein besteht aus aktiven, fördernden und Ehrenmitgliedern.

2. Das Gesuch um Aufnahme ist an den Vorstand der Schützenbruderschaft zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der geschäftsführende Vorstand und der Verwaltungsrat.

3. Mit der Aufnahme in die Schützenbruderschaft und durch die Anerkennung dieser Satzung verpflichten sich die Mitglieder auf die christlichen Grundsätze und zur christlichen Lebenshaltung.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss. Das ausscheidende Mitglied hat auf das Vermögen der Schützenbruderschaft keinen Anspruch. Auch entfällt ein Anspruch auf Auseinandersetzung.


5. Die Austrittserklärung muss gegenüber dem Vorstand schriftlich abgegeben werden.

6. Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn dazu ein wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund ist insbesondere dann gegeben, wenn das Mitglied das Ansehen und die Interessen der Schützenbruderschaft und des Bundes schädigt, oder wenn es mit der Beitragszahlung verschuldet mehr als ein Jahr im Rückstand ist.

Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der Schützenbruderschaft nach vorheriger Anhörung des Betroffenen (rechtliches Gehör) durch den Vorstand Gegen die Ausschlussentscheidung hat der Betroffene das Recht, unter Ausschluss der ordentlichen Gerichtsbarkeit der Beschwerde beim Schiedsgericht des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften einzulegen.



§ 5 Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft


Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag und das Schussgeld zu zahlen und sich an den Veranstaltungen der Schützenbruderschaft zu beteiligen.

An kirchlichen Veranstaltungen sowie an den Leichenfeierlichkeiten für verstorbene Mitglieder und deren Ehegatten sollten sich alle Mitglieder beteiligen.

Jedes Mitglied hat nach vollberechtigter Mitgliedschaft das Recht auf den Königsschuss ist jedoch verpflichtet sich eine vereinsübliche historische Schützentracht zuzulegen.



§ 6 Jungschützen


Jugendliche bis zum vollendeten 24. Lebensjahr werden in einer Jungschützenabteilung zusammengefasst. Die Rechte der Schützenjugend ergeben, soweit die Jugend sich kein eigene Statut gegeben hat, sich aus dem Bundesstatut der St. Sebastianus Schützenjugend im Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. (BdSJ), sowie dem Statut des jeweiligen Diözesanverbandes des BdSJ. Führungskräfte der Jungschützen können auch über das 24. Lebensjahr hinaus ein Amt in der Jungschützenabteilung ausüben.

Jungschützen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt. Sie nehmen nur beratend an dieser teil.



§ 7 Ehrenmitglieder

Personen, auch Nichtmitglieder, die sich um die Schützenbruderschaft außergewöhnliche Verdienste erworben haben, können auf Antrag eines Mitgliedes zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Über die Annahme des Antrages entscheidet der geschäftsführende Vorstand.



§ 8 Organe der Schützenbruderschaft


Organe der Schützenbruderschaft sind

1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.



§ 9 Mitgliederversammlung


Jährlich ist eine Jahreshauptversammlung einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können bei Bedarf einberufen werden. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe der Gründe beim Brudermeister beantragen.

Zur Jahreshauptversammlung, zu einer außerordentlichen und ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens vierzehn Tage vorher unter Angabe des Tagungsortes und der Tagesordnung schriftlich oder durch Pressemitteilung im Pellenzblatt einzuladen.

Die Versammlungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen und geleitet.

Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt.

Anträge und Beschlüsse sind in ein Protokollbuch einzutragen und vom Brudermeister oder seinem Stellvertreter und dem Schriftführer zu unterzeichnen.



§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung


Aufgabe der Mitgliederversammlung ist

1. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
2. Beschlussfassung über die Jahresrechnung und den Haushaltsplan,
3. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer,
4. Entlastung des Vorstandes nach Rechnungslegung,
5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
6. Änderung der Satzung.



§ 11 Satzungsänderung


Zur Änderung der Satzung der Schützenbruderschaft ist eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Alle Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Bundes gemäß dessen Statut.



§ 12 Vorstand


Der Vorstand besteht aus

1. dem Brudermeister,
2. den 2 stellvertretenden Brudermeistern,
3. dem Kassenwart,
4. dem Schriftführer,
5. den Schießmeistern,
6. dem Jungschützenmeister
7. dem Bruderratsmitglied
8. 2 Beisitzern
9. und dem Wirtschaftsbeauftragten.

Dem Vorstand gehören als weitere geborene Mitglieder an:

als geistlicher Präses der Pfarrer der kath. St. Willibrord-Pfarrei Plaidt oder ein von ihm zu benennender Geistlicher.

Die amtierenden Schützenkönige

Der Jungschützenmeister wird nach den näheren Bestimmungen des Statuts der Schützenjugend von den Mitgliedern der Jungschützenabteilung gewählt. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

Die zu wählenden Mitglieder des Vorstandes werden auf 4 Jahre gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes erfolgt eine Ersatzwahl für den Rest der Amtszeit in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung.

Die Kassenprüfer werden auf 2 Jahre gewählt



§ 13 Gesetzlicher Vorstand


Der Brudermeister ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
Für das Innenverhältnis wird folgendes Bestimmt.

Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung des Vereins erfolgt nur nach vorheriger Beratung

Mit dem geschäftsführenden Vorstand und dem Verwaltungsrat.

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Brudermeister als Vorsitzenden und den beiden Oberleutnante als gleichberechtigte Stellvertreter.

Die beiden Stellvertretenden Vorsitzende können vom Brudermeister zur Vertretung des

Vereins bevollmächtigt werden. Sie sind jedoch nicht Vorstand im Sinne des $ 26 BGB.

Der Verwaltungsrat besteht aus dem Kassierer als Vorsitzenden , dem Schriftführer , den jeweiligen Schützenkönigen , dem Fähnrich , und zwei Beisitzern unter denen sich der Schießmeister befinden muss.

Er wacht über das gesamte bewegliche und unbewegliche Vereinsvermögen.



§ 14 Aufgaben des Vorstandes


Aufgaben des Vorstandes sind:

1. Führung der laufenden Geschäfte,

2. Rechnungslegung über das abgelaufene Geschäftsjahr,

3. Aufstellung eines Haushaltsplans,

4. Erstattung der Tätigkeitsberichte,

5. Wahl der Delegierten für Organe des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften und seiner Untergliederungen, soweit die Vertretung nicht durch den Brudermeister oder seinen Stellvertreter erfolgt.

Die Vorstandssitzungen werden vom Brudermeister, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Brudermeister einberufen und geleitet.

Die Beschlüsse sind in einem Sitzungsbericht festzuhalten.



§ 15 Beschreibung der Aufgaben


Der Brudermeister Ist der Repräsentant der Schützenbruderschaft. Er beruft und leitet die Sitzungen des Vorstandes und die Mitgliederversammlungen. Er vertritt die Bruderschaft in den Gremien des Bundes und seiner Untergliederungen . Sein Einstiegsrang ist Hauptmann.

Die stellvertretenden Brudermeister vertreten den Brudermeister im Falle seiner Verhinderung.

Der Kassierer ist für das Finanzwesen der Schützenbruderschaft verantwortlich. Er hat alle Einnahmen und Ausgaben mit der Sorgfalt des ordentlichen Kaufmanns aufzuzeichnen und die Belege zu verwahren. Er hat den Jahresabschluss zu erstellen und Rechnung zu legen.

Der Schriftführer erstellt die jeweiligen Protokolle und führt jeglichen Schriftverkehr der Bruderschaft.

Der Schießmeister organisiert das Brauchtumsschießen und das sportliche Schießen der Schützenbruderschaft und trägt hierfür - unbeschadet der Verantwortung des gesetzlichen Vorstandes - die gesetzliche Verantwortung. Ihm obliegt die Pflege und sorgfältige Verwahrung der Schusswaffen (unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen). Er trägt die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung des Schießsportes. Pokale und sonstige Gegenstände werden von ihm verwaltet.


Der Jungschützenmeister organisiert und führt die Jungschützen der Schützenbruderschaft. Er trägt hier die Verantwortung und vertritt deren Interessen im Vorstand und in der Mitgliederversammlung.

Der Präses wahrt die geistlichen, kirchlichen und kulturellen Aufgaben der Schützenbruderschaft.



§ 16 Ausgabenwirtschaft

In der Ausgabenwirtschaft ist der Vorstand an den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Voranschlag gebunden. Außerhalb des Voranschlages kann der Vorstand nur über einen von der Mitgliederversammlung festzusetzenden Betrag im Einzelfalle verfügen. Der geschäftsführende Vorstand hat darüber hinaus die Berechtigung , Ausgaben bis zu € 500,00 aus dem Vereinsvermögen in Vorgriff zu nehmen.



§ 17 Kassenprüfer


Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden zwei Kassenprüfer prüfen die Führung der Kassenbücher und Belege, die Bestände und Vermögensanlagen. Sie erstatten zur Jahresrechnungslegung den Prüfbericht. Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Ein direkt anschließende Wiederwahl ist nicht zulässig



§ 18 Festveranstaltungen


Die Schützenbruderschaft feiert jährlich das Patronatsfest und das Schützenfest als öffentliche Veranstaltung, wie es alter Brauch ist. Über weitere Veranstaltungen beschließt der Vorstand.

 



§ 19 Kirchliche Veranstaltungen


Die Schützenbruderschaft beteiligt sich am kirchlichen und religiösen Leben. Insbesondere nimmt die Schützenbruderschaft in Tracht und mit Fahnen an der Fronleichnams- und der Pfarrprozession teil.



§ 20 Schützenbrauchtum


Die Schützenbruderschaft pflegt das seit vielen Jahrhunderten von den historischen Schützenbruderschaften geübte Schießspiel, das Königsschießen das Vogelschießen und das Sterneschießen, desgleichen das althergebrachte Fahnenschwenken.



§ 21 Sportschießen


Die Schützenbruderschaft pflegt und fördert das sportliche Schießen nach den Bestimmungen der Sportordnung des Bundes. Die Schützenbruderschaft gewährt dem Bund in Erfüllung seiner Verpflichtungen als anerkannter Schießsportverband alle erforderlichen Auskunfts- und Weisungsrechte. Das gleiche gilt auch für die DSU als anerkannter Schießsportverband.



§ 22 Sozialverpflichtung der Schützenbruderschaft


Die Schützenbruderschaft schützt seine Mitglieder durch den Abschluss einer Haftpflicht- und Unfallversicherung.



§23 Kunst und Kultur


Die Schützenbruderschaft pflegt die christliche und geschichtliche Kultur der Heimat. Der Vorstand hat darüber zu wachen, dass die alten Besitztümer der Schützenbruderschaft, vor allem die, die Kunstwert oder sonstigen historischen Wert haben, wie Königssilber, Urkunden und Protokollbücher, sorgfältig und sicher verwahrt werden.



§ 24 Auflösung der Schützenbruderschaft

Die Auflösung des Verein kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck schriftlich einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Zu diesem Beschluss ist eine ¾ Mehrheit aller erschienenen Mitglieder erforderlich. Im Falle der Auflösung fällt das bestehende Vereinsvermögen der katholischen Pfarrgemeinde Plaidt für den Kindergarten in Plaidt zu, dem Kindergarten direkt soweit er zu diesem Zeitpunkt eine Körperschaft öffentlichen Rechts ist Brauchtums- Kultur- und Kunstgüter sind zu archivieren und bei Wiedererrichtung einer neuen Schützenbruderschaft mit Zielrichtung der jetzigen Bruderschaft, dieser zu übergeben.



§ 25 Schiedsgericht

Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und der Schützenbruderschaft bzw. zwischen Mitgliedern untereinander, sollen vom Vorstand geschlichtet werden. Falls dies nicht möglich ist ist das Schiedsgericht beim Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften anzurufen. Jedes einzelne Mitglied hat das Recht, sich direkt an das Schiedsgericht des Bundes zu wenden.

Die Schiedsgerichtsordnung des Bundes der Historischen Deutschen Schützenbruder­schaften e.V. ist in der Fassung vom 19.3.2000 Bestandteil der Satzung der Schützen- Bruderschaft und für diese und deren Mitglieder verbindlich.



§ 26 Datenschutz


(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein Daten zum Mitglied auf. Dabei handelt es sich unter anderem um folgende Angaben: Name, Kontaktdaten, Familienstand, Beruf, Abteilung, Auszeichnungen: Bankverbindung und weitere dem Vereinszweck dienende Daten. Sonstige

Informationen zu den Mitgliedern und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich nur verarbeitet oder genutzt, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung oder Nutzung entgegensteht.

(2) Mit dem Beitritt erklärt sich das Mitglied einverstanden, dass die im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft benötigten Personen bezogenen Daten unter Berücksichtigung der Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes BDSG bzw. der kirchlichen Datenschutzanordnung KDO per EDV für den Verein erhoben, verarbeitet und genutzt werden. Ohne dieses Einverständnis kann eine Mitgliedschaft nicht begründet werden.

(3) Die überlassenen personenbezogenen Daten dürfen ausschließlich für Vereinszwecke verwendet werden. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliederverwaltung. die Durchführung des Sport- und Spielbetriebes, die üblichen Veröffentlichungen von Ergebnissen in der Presse, im Internet sowie Aushänge am "Schwarzen Brett". Eine anderweitige Verarbeitung oder Nutzung (z. B. Übermittlung an Dritte) ist - mit Ausnahme der erforderlichen Weitergabe von Angaben zur namentlichen Mitgliedermeldung an den Bund und zur Erlangung von Startberechtigungen an entsprechende Verbände - nicht zulässig

(4) Als Mitglied des Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Vorname. Geburtsdatum, Eintrittdatum, Austrittsdatum und Vereinsmitgliedsnummer (sonstige Daten); bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer. E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Die namentliche Mitgliedermeldung erfolgt über ein internetgestütztes Programmsystem.

(5) Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand Einwände gegen die Veröffentlichung seiner Personen bezogenen Daten auf der Bruderschafts-Homepage erheben bzw. seine erteilte Einwilligung in die Veröffentlichung widerrufen. Im Falle eines Einwandes bzw. Widerrufs unterbleiben weitere Veröffentlichungen zur seiner Person. personenbezogene Daten des widerrufenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt.



§ 27 Inkrafttreten


Diese Satzung wurde auf der Mitgliederversammlung am 14.05.2007 beschlossen und tritt mit Eintragung ins Vereinsregister in Kraft. Alle vorangegangenen Satzungen verlieren damit ihre Gültigkeit.

Plaidt, den 14.05.2007

Brudermeister
Hans-Egon Häring